Erbschein Kosten 2026 – Gebührentabelle nach GNotKG & Nachlasswert
Die Gebühren für die Beantragung und Ausstellung eines Erbscheins sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Maßgeblich ist allein der reine Nachlasswert nach Abzug von Schulden und Bestattungskosten.
1. Gesetzliche Gebührentabelle für den Erbschein (GNotKG Tabelle B)
Im Erbscheinsverfahren fallen im Regelfall zwei volle Gebühren (jeweils 1,0 Gebührensatz) an:
- 1. Gebühr (KV 12210 / KV 23300): Beurkundung des Antrags inklusive der zwingend vorgeschriebenen eidesstattlichen Versicherung (beim Notar oder Nachlassgericht).
- 2. Gebühr (KV 12210): Die eigentliche Erteilung und Ausfertigung des Erbscheins durch das Nachlassgericht.
| Reiner Nachlasswert | 1,0 Gebühr (KV 12210) | Eidesstattl. Vers. (1,0) | Erteilung Gericht (1,0) | Gesamtkosten (ca. brutto)* |
|---|---|---|---|---|
| 10.000 € | 75 € | 75 € | 75 € | ca. 175 € |
| 25.000 € | 115 € | 115 € | 115 € | ca. 265 € |
| 50.000 € | 165 € | 165 € | 165 € | ca. 385 € |
| 100.000 € | 273 € | 273 € | 273 € | ca. 630 € – 850 € |
| 250.000 € | 535 € | 535 € | 535 € | ca. 1.200 € – 1.450 € |
| 500.000 € | 935 € | 935 € | 935 € | ca. 2.050 € – 2.450 € |
| 1.000.000 € | 1.735 € | 1.735 € | 1.735 € | ca. 3.750 € – 4.350 € |
*Hinweis: Beim Notar fällt zusätzlich auf den notariellen Gebührenteil die gesetzliche Mehrwertsteuer (19 %) sowie Auslagenpauschalen (Porto, Dokumentenpauschale ca. 20–40 €) an. Die Gerichtsgebühren selbst sind umsatzsteuerfrei.
2. Zwei Praxis-Beispielrechnungen im Detail
Anhand zweier typischer Erbfälle veranschaulichen wir, wie sich Verbindlichkeiten auf den Geschäftswert auswirken und welche Gebühren exakt anfallen.
Szenario A: Geldnachlass ohne Grundbesitz (50.000 € Reinnachlass)
Berechnungsgrundlage: Da der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, verlangen Banken zur Freigabe der Konten einen Erbschein. Vom Sparguthaben (60.000 €) werden die nachgewiesenen Bestattungskosten (8.500 €) sowie offene Miet- und Pflegerechnungen (1.500 €) abgezogen. Der Gegenstandswert beträgt exakt 50.000 €. Aus der GNotKG Tabelle B ergibt sich eine 1,0-Gebühr von 165 €.
| Position | Gesetzliche Gebührennummer | Kosten |
|---|---|---|
| Eidesstattliche Versicherung beim Amtsgericht | GNotKG KV 12210 (1,0 Gebühr) | 165,00 € |
| Erteilung des Erbscheins durch Nachlassgericht | GNotKG KV 12210 (1,0 Gebühr) | 165,00 € |
| Auslagenpauschale & Zustellung | Porto & Dokumentenpauschale | 25,00 € |
| Gesamtkosten Szenario A (50.000 € Nachlass beim Gericht) | 355,00 € | |
Szenario B: Nachlass mit Einfamilienhaus & Restschuld (350.000 € Reinnachlass)
Berechnungsgrundlage: Die Erbengemeinschaft erbt ein Einfamilienhaus (Verkehrswert 380.000 €) und Bankkonten (40.000 €). Auf dem Haus lastet noch ein Darlehen mit 70.000 € Restvaluta, das wertmindernd abgezogen wird. Der maßgebliche Nachlasswert liegt bei 350.000 €. Die 1,0-Gebühr nach GNotKG Tabelle B beträgt 685 €.
| Position / Abrechnungsstelle | Spezifikation & Gebührensatz | Kosten (brutto) |
|---|---|---|
| Notargebühr: Erbscheinsantrag & eidesstattliche Versicherung | GNotKG KV 23300 (1,0 Gebühr = 685 € zzgl. 19 % MwSt) | 815,15 € |
| Notarauslagen (Dokumente, Porto, ZTR-Abfrage) | Post- & Telekommunikation, Datenpauschale zzgl. MwSt | 45,00 € |
| Gerichtsgebühr: Erteilung des Erbscheins | GNotKG KV 12210 (1,0 Gebühr Nachlassgericht, steuerfrei) | 685,00 € |
| Einsichtnahme & Grundbuchausfertigungen | Amtsgericht / Grundbuchamt | 40,00 € |
| Gesamtkosten Szenario B (350.000 € Nachlasswert) | ca. 1.585,15 € | |
3. Spartipps: Wie Sie den Erbschein vermeiden oder Kosten senken
Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll ersetzt den Erbschein gegenüber Banken und Grundbuchamt vollumfänglich (BGH Az. XI ZR 401/12). Das spart den Erben bis zu mehrere tausend Euro!
Besitzt der Erbe eine notarielle Bankvollmacht, die über den Tod hinaus gilt, können Konten ohne Erbschein sofort weitergeführt oder aufgelöst werden.
Geben Sie im Nachlassverzeichnis alle Schulden, Pflegekosten, Bestattungskosten, Grabpflegeverträge und Nießbrauchrechte an – jeder Euro mindert den Gegenstandswert nach GNotKG.
Erbengemeinschaften sollten immer einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Mehrere Einzelerbscheine vervielfachen die Mindestgebühren.
Offizielle Quellen & Register
Häufige Fragen zu Erbscheinkosten (FAQ)
Die Kosten für einen Erbschein richten sich streng nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG Tabelle B) und dem reinen Nachlasswert. Für den Antrag (1,0 Gebühr), die eidesstattliche Versicherung (1,0 Gebühr) und die Erteilung durch das Nachlassgericht (1,0 Gebühr) fallen bei 100.000 € Nachlasswert insgesamt ca. 850 € bis 1.100 € Gebühren an.
Der Nachlasswert ist der Reinwert zum Zeitpunkt des Erbfalls: Gesamtes Vermögen (Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge) abzüglich aller Schulden des Erblassers, Bestattungskosten (pauschal oder nach Beleg) sowie Erblasser-Verbindlichkeiten.
Nein. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Az. XI ZR 401/12 und V ZB 153/15) reicht gegenüber Banken und beim Grundbuchamt (§ 35 GBO) ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vollkommen aus. Ein teurer Erbschein ist dann überflüssig.
Der Antrag kann entweder direkt beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) oder bei einem frei wählbaren Notar gestellt werden. Die Grundgebühren sind nach GNotKG bei beiden Stellen gesetzlich identisch (beim Notar fällt lediglich zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer auf die Notargebühren an).
Ein gemeinschaftlicher Erbschein für eine Erbengemeinschaft wird nach dem gesamten Nachlasswert berechnet und ist günstiger, als wenn jeder Miterbe einen eigenen Teilerbschein für seinen Erbteil beantragt (bei dem jeweils nur sein Erbanteil als Gegenstandswert gilt).
Bei unstrittiger Erbfolge dauert die Bearbeitung beim Nachlassgericht in der Regel 4 bis 8 Wochen. Gibt es Streit unter den Erben, Unklarheiten bei der Testamentsauslegung oder Auslandsbezug, kann das Verfahren 6 bis 12 Monate oder länger dauern.
Ja, gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gehören die Kosten für die Erlangung des Erbscheins, Notargebühren und Testamentseröffnung zu den abzugsfähigen Nachlassregelungskosten (entweder mit der gesetzlichen Pauschale von 10.304 € ohne Nachweis oder in nachgewiesener tatsächlicher Höhe).
Methodik & Datenbasis: Unsere Richtwerte basieren auf statistischen Auswertungen dem offiziellen Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG Anlage 2 Tabelle B), Veröffentlichungen der Bundesnotarkammer sowie Leitsatzurteilen des Bundesgerichtshofs (BGH). Sämtliche Preisspannen werden regelmäßig redaktionell überprüft. Letzte Aktualisierung: März 2026.