Anwaltskosten Rechner 2026: Gebühren nach RVG & Streitwert
Wer einen Rechtsanwalt mit einer außergerichtlichen Beratung, einem Mahnschreiben oder einer gerichtlichen Klage beauftragt, fragt sich oft direkt zu Beginn: Welche Anwaltsgebühren entstehen und wer muss diese am Ende bezahlen? In Deutschland regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzliche Mindestvergütung für Rechtsanwälte. Es sorgt für Transparenz und berechnet die Kosten in der Regel nach dem sogenannten Streitwert oder Gegenstandswert.
Grundsätzlich gilt: Je höher der geldwerte Anspruch um den es geht, desto höher fällt der einfache Gebührensatz aus. Es ist wichtig dass Sie diesen Wert ungefähr einschätzen können. Eine außergerichtliche Vertretung (z.B. wenn der Anwalt ein Schreiben an die Gegenseite verfasst) löst eine sogenannte Geschäftsgebühr aus. Kommt es jedoch zu einem Verfahren vor Gericht, fallen eine Verfahrensgebühr und meist auch eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung der Verhandlung an. Wenn man sich außergerichtlich oder vor Gericht auf einen Vergleich einigt, kommt gfs. noch eine Einigungsgebühr hinzu, und dan steigen die Gesamtkosten nochmals an.
Doch was passiert, wenn man das Thema Kosten im Vorfeld vernachlässigt? Oft kommt es zu bösen Überraschungen, weil Mandanten fälschlicherweise annehmen, dass eine kurze Beratung oder ein "einfacher" Brief kaum etwas kostet. Tatsächlich darf der Anwalt die gesetzlichen Gebühren nach RVG grundsätzlich nicht unterschreiten. Alternativ zum RVG können Mandant und Anwalt auch eine individuelle Honorarvereinbarung (meist ein Stundenhonorar) treffen. Dies ist vor allem im Wirtschaftsstrafrecht oder bei sehr komplexen Vertragsprüfungen üblich. Für die meisten zivilrechtlichen Alltagsfälle (wie Verkehrsunfall, Mietstreit oder Kündigung) bleibt jedoch das RVG der Standard. Mit unserem Gebührenrechner ermitteln Sie außergerichtliche und gerichtliche Vergütungen im Handumdrehen.
Gegenstandswert & RVG-Gebührentabelle 2026 (Beispiele)
| Streitwert | Einfache Gebühr (1,0) | Außergerichtlich (1,3 Satz brutto inkl. Auslagen) | Gerichtlich 1. Instanz (2,5 Satz brutto inkl. Auslagen) |
|---|---|---|---|
| 500 € | 53 € | ca. 90 € | ca. 165 € |
| 1.000 € | 97 € | ca. 160 € | ca. 300 € |
| 2.000 € | 171 € | ca. 275 € | ca. 520 € |
| 5.000 € | 346 € | ca. 550 € | ca. 1.050 € |
| 10.000 € | 636 € | ca. 1.005 € | ca. 1.930 € |
| 20.000 € | 886 € | ca. 1.400 € | ca. 2.685 € |
| 50.000 € | 1.396 € | ca. 2.195 € | ca. 4.225 € |
| 100.000 € | 2.006 € | ca. 3.145 € | ca. 6.070 € |
Rechtsschutzversicherung – wann sie wirklich hilft
Eine Rechtsschutzversicherung kann eine immense finanzielle Entlastung sein, da sie in der Regel die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach RVG sowie die Gerichtskosten übernimmt. Allerdings deckt nicht jede Police jeden Bereich ab. Familienrecht (z.B. Scheidungen) ist oft nur bis zur Erstberatung abgedeckt, und auch im Erbrecht gibt es starke Einschränkungen. Wichtig: Die Versicherung zahlt meist nur, wenn der Streitfall nicht schon vor Abschluss der Police (bzw. während der Wartezeit) absehbar war. Ein kurzer Anruf bei der Versicherung zur Einholung einer sogenannten Deckungszusage sollte immer der erste Schritt sein, bevor der Anwalt loslegt. Spartipp: Vereinbaren Sie bei Abschluss gfs. eine Selbstbeteiligung (z.B. 150 bis 300 Euro), das senkt den jährlichen Versicherungsbeitrag spürbar.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe beantragen
Wer sich einen Anwalt finanziell nicht leisten kann, muss dennoch nicht auf sein gutes Recht verzichten. Für die außergerichtliche Vertretung gibt es die Beratungshilfe. Der entsprechende Beratungshilfeschein kann beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Der Anwalt darf dan für seine Tätigkeit lediglich einen Eigenanteil von 15 Euro vom Mandanten verlangen.
Geht die Angelegenheit vor Gericht, greift die Prozesskostenhilfe (PKH) (im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe genannt). Diese wird vom Gericht bewilligt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Je nach Einkommen wird die PKH als voller Zuschuss oder als Ratenzahlung gewährt.